BFH - Beschluss vom 07.06.2011
X B 212/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1506/08

Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen X B 212/10

DRsp Nr. 2011/13660

Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts

1. NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass die Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte von den Beschwerdeführern herauszuarbeitende und für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. 2. NV: Für die Entscheidung des Streitfalles erheblich ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

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