BFH - Beschluss vom 12.05.2016
III B 5/16
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1292
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1541/15

Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen III B 5/16

DRsp Nr. 2016/12822

Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung

NV: Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03).

Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (BFH – VII B 10/03 – 16.12.2003; hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2015 6 K 1541/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).