BFH - Beschluss vom 24.06.2009
II B 177/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1; AO § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 385/08

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids wegen inhaltlicher Unbestimmtheit als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen II B 177/08

DRsp Nr. 2009/21062

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids wegen inhaltlicher Unbestimmtheit als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1; AO § 126 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1.

Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall klärbar, d.h. entscheidungserheblich ist. Zur schlüssigen Darstellung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen ihre Beantwortung zweifelhaft und umstritten ist; hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).