I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in dem von ihr gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angestrengten Rechtsstreit wegen eines von diesem erlassenen Abrechnungsbescheids vom 6. Dezember 2000 unterlegen. Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. September 2006 (Az. 4 K 202/02) durch den jetzt von der Klägerin mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 "Anhörungsrüge gem. § 133a FGO " erhoben, welche sie in einem 60 Seiten umfassenden Schriftsatz begründet hat.
II.
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