BFH - Beschluss vom 06.02.2013
X B 108/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 :; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 710
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1521/09

Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen X B 108/12

DRsp Nr. 2013/5262

Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge

1. NV: Es fehlt an dem --die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 AO eröffnenden-- Merkmal "Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen", Wenn das FA auch im Falle seiner Kenntnis der maßgebenden Tatsachen im Zeitpunkt des Erlasses des vorangehenden Bescheids unter Berücksichtigung der damals bestehenden Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuerfestsetzung gekommen wäre. Offen bleich, ob es sich bei der Feststellung der damals bestehenden Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung um eine Tatsachen- oder um eine Rechtsfrage handelt. Wäre Ersteres der Fall, müsste der Beschwerdeführer zu Erhebung einer schlüssigen Sachaufklärungsrüge in der Beschwerdebegründung selbst den Stand der damaligen Rechtsprechung darlegen; würde es sich hingegen um einer Rechtsfrage handeln, könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn insoweit materiell-rechtliche Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO geltend gemacht würden.