BFH - Beschluss vom 04.11.2019
IX B 59/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2131/17

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen IX B 59/19

DRsp Nr. 2020/761

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz reicht es nicht aus, Divergenzentscheidungen anzuführen, ohne —divergierende— tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil und den benannten Divergenzentscheidungen herauszuarbeiten und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte darzulegen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.04.2019 - 13 K 2131/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist nicht wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Die Kläger haben nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.