BFH - Beschluss vom 08.11.2016
I B 137/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 433
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6/15

Anforderungen an die Darlegung einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung

BFH, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen I B 137/15

DRsp Nr. 2017/1965

Anforderungen an die Darlegung einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung

1. NV: Eine Revisionszulassung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil das FG einen Steuerbescheid, der wegen Verletzung des § 162 Abs. 1 AO objektiv rechtswidrig ist, rechtsfehlerhaft als rechtmäßig bewertet hat. Vielmehr muss mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten Beschwerde geltend gemacht werden, dass ein besonders schwerwiegender "qualifizierter" Rechtsanwendungsfehler vorliegt. 2. NV: Ein solcher qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Gestalt einer objektiv willkürlichen FG-Entscheidung kann dann gegeben sein, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und wenn in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt oder welche Schätzungserwägungen angestellt worden sind. 3. NV: Ist der Antrag auf Verlegung einer an einem Montagvormittag terminierten mündlichen Verhandlung erst gegen 19:30 Uhr am vorangegangenen Freitagabend per Telefax beim FG gestellt und mit einer Erkrankung begründet worden, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.