BFH - Beschluss vom 24.04.2009
XI B 122/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1480/04

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Dauerschuldverhältnissen

BFH, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen XI B 122/08

DRsp Nr. 2009/13407

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Dauerschuldverhältnissen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Denn die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.