Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Denn die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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