BFH - Beschluss vom 04.03.2011
III R 44/09
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 126 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3439/06

Anforderungen an die Darlegung einer Revisionsbegründung i.R.d. der Geltendmachung einer Revision gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO

BFH, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen III R 44/09

DRsp Nr. 2011/7304

Anforderungen an die Darlegung einer Revisionsbegründung i.R.d. der Geltendmachung einer Revision gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO

NV: Die Revisionsbegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils. Sie muss erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält, ebenso die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach seiner Auffassung die Vorentscheidung als unrichtig erscheinen lassen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 126 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Die aus Jugoslawien stammende verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaberin laufender Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung eines Asylverfahrens. Nach Anerkennung als Asylberechtigte wurde ihr im September 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, im September 2003 wurde sie eingebürgert. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte für die beiden Kinder der Klägerin Kindergeld ab September 1999 fest, für die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab.