BFH - Beschluss vom 12.11.2008
V S 11/08
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2;

Anforderungen an die Darlegung einer schlüssigen Gehörsrüge

BFH, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen V S 11/08

DRsp Nr. 2009/4199

Anforderungen an die Darlegung einer schlüssigen Gehörsrüge

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2;

Gründe:

1.

Die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO entspricht.

a)

Die Klägerin beanstandet, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit der Zurückweisung der Beschwerde eine Überraschungsentscheidung getroffen, mit der die Klägerin nach dem Stand des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, da sie darauf vertrauen konnte, dass vor der Entscheidung in der Sache zunächst entsprechend der gefestigten BFH-Rechtsprechung das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen überprüft und in Form eines Zwischenurteils entschieden werde. Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass der BFH in der Sache selbst entscheide, ohne vorher die Sachentscheidungsvoraussetzungen in Form eines Beteiligtenwechsels geschaffen zu haben.

b)