BFH - Beschluss vom 20.06.2016
X B 14/16
Normen:
FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1552
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 291/13

Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge

BFH, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen X B 14/16

DRsp Nr. 2016/15155

Anforderungen an die Darlegung einer Verfahrensrüge

1. NV: Wenn ein Steuerpflichtiger einen Raum seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, können anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Küche, Flur, WC) nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein "häusliches Arbeitszimmer" handelt (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13) als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist. 2. NV: Ein FG, das über den Anteil der privaten bzw. beruflichen/betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts auf der Grundlage eines im bisherigen Verfahren nicht erörterten Aufteilungsmaßstabs entscheiden will, muss den Steuerpflichtigen, in dessen Sphäre sich die maßgebenden Tatsachen ereignet haben, zunächst von Amts wegen auffordern, substantiierte Angaben in das Verfahren einzuführen; es darf nicht ohne jeglichen Versuch der Sachaufklärung entscheiden.

Eine formgerechte Verfahrensrüge muss Ausführungen dazu enthalten, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der unterbliebenen Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten.

Tenor