BFH - Beschluss vom 27.10.2014
VII B 192/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 75
BFH/NV 2015, 155
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1458/09

Anforderungen an die Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen VII B 192/13

DRsp Nr. 2015/112

Anforderungen an die Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Zahlungen, die nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bezüglich eines Haftungsbescheides auf die Steuerschuld geleistet werden, haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids oder der an den Haftungsschuldner gerichteten Zahlungsaufforderung; insoweit kann --auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist und nach Abschluss des Verwaltungs- oder Klageverfahrens-- ein Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO veranlasst sein. 2. NV: Dies gilt auch im Fall einer Teilrücknahme nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung; der fortbestehende Teil des ursprünglichen Bescheides ist nicht Gegenstand einer (erneuten) (Ermessens-)Entscheidung.

Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist es mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden. In der Beschwerdebegründung müssen dabei abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der höchstrichterlichen Divergenzentscheidung gegenüber gestellt und so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Tatbestand