BFH - Beschluss vom 21.06.2023
IX B 58/22
Normen:
FGO § 5 Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1097
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9024/21

Anforderungen an die Darlegung eines DivergenzfallsZulässigkeit des Widerrufs des Verzichts auf die mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen IX B 58/22

DRsp Nr. 2023/8640

Anforderungen an die Darlegung eines Divergenzfalls Zulässigkeit des Widerrufs des Verzichts auf die mündliche Verhandlung

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein FG.2. NV: Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.05.2022 - 9 K 9024/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 5 Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.