BFH - Beschluss vom 08.04.2020
IX B 88/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 897
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2478/17

Anforderungen an die Darlegung eines DivergenzfallsZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen IX B 88/19

DRsp Nr. 2020/9812

Anforderungen an die Darlegung eines Divergenzfalls Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls und mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2019 – 11 K 2478/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.