BFH - Beschluss vom 14.04.2011
IV B 81/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1899/08

Anforderungen an die Darlegung eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV B 81/09

DRsp Nr. 2011/9436

Anforderungen an die Darlegung eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers

NV: Beiderseitige Erklärung der Beteiligten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, sind auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich und zulässig. Die verfahrensrechtliche Wirkung der Erledigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen tritt jedoch nur ein, wenn die Beschwerde zulässig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist ungeachtet der Erledigungserklärungen der Beteiligten unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten sind wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde unwirksam und haben daher nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt. Vielmehr ist über die Beschwerde zu entscheiden.

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