BFH - Beschluss vom 18.07.2012
V B 99/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1818
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5165/08

Anforderungen an die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels

BFH, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen V B 99/11

DRsp Nr. 2012/18447

Anforderungen an die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels

1. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist. 2. NV: Die Sachaufklärungsrüge ist nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können.

Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hat der Kläger vorzutragen, welche konkrete Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und warum sich die Beweiserhebung dem Finanzgericht auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme – auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts – zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Die Sachaufklärungsrüge ist nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht hätte stellen können (BFH – I B 123/11 – 18.04.2012).