BFH - Beschluss vom 19.09.2012
X B 40/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 941
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 287/10

Anforderungen an die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels

BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen X B 40/11

DRsp Nr. 2013/6828

Anforderungen an die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels

1. NV: Falsche Rechtsanwendung allein ist kein Revisionszulassungsgrund. 2. NV: Betrifft ein Verfahrensmangel eine verzichtbare Verfahrensvorschrift, so geht das Rügerecht durch Unterlassen rechtzeitiger Rüge verloren. 3. NV: Wenn der ordnungsgemäß geladene Beteiligte zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, verzichtet er auf die Wahrnehmung des Rügerechts.

Zur Darlegung eines Sachaufklärungsmangels gehören Ausführungen, dass entweder der Mangel gegenüber dem Finanzgericht erfolglos gerügt wurde oder welche Aufklärungsmaßnahmen sich dem Finanzgericht aus welchen Gründen auch ohne ausdrückliche Rüge aufdrängen mussten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe