BFH - Beschluss vom 08.04.2020
IX B 103/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 898
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1448/19

Anforderungen an die Darlegung eines VerfahrensfehlersAnforderungen an den Inhalt einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen IX B 103/19

DRsp Nr. 2020/8973

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers Anforderungen an den Inhalt einer Divergenzrüge

1. NV: Durch die bloße Bezugnahme auf den eigenen Sachvortrag im Klageverfahren und Schilderung des Verfahrensablaufs wird kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. 2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2019 – 14 K 1448/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 155; ZPO § 295;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.