LAG Chemnitz - Urteil vom 07.01.2016
9 Sa 335/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2125/14

Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 335/15

DRsp Nr. 2017/3963

Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden

1. Macht ein Arbeitnehmer eine Vergütung für geleistete Überstunden geltend, so hat er darzulegen, wann er welche Tätigkeit ausgeführt hat. 2. Dabei genügt die bloße Bezugnahme auf der Klageschrift in einem Umfang von mehreren 100 Seiten als Anlage beigefügte Stundenaufstellungen nicht, da diese lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nicht ersetzen. 3. Geleistete Überstunden können auch nicht anhand eines digitalen Fahrtenschreibers dargelegt werden, da dessen vorrangige Aufgabe ist, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen, nicht jedoch Arbeitszeiten außerhalb der erfassten Lenkzeiten.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.03.2015 - 6 Ca 2125/14 - wird auf dessen Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Überstunden zu vergüten.

Der Kläger war vom 11.10.2010 bis zum 31.07.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 48 Stunden, die vereinbarte Bruttomonatsvergütung lag zuletzt bei 1.600,00 €.