1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.03.2015 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Überstunden zu vergüten.
Der Kläger war vom 11.10.2010 bis zum 31.07.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 48 Stunden, die vereinbarte Bruttomonatsvergütung lag zuletzt bei 1.600,00 €.
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