BFH - Beschluss vom 12.02.2009
VII B 147/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 315/07

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen VII B 147/08

DRsp Nr. 2009/16082

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Milcherzeuger, der wegen Erschöpfung seiner Anlieferungsreferenzmenge mit zwei Landwirten einen jeweils zeitlich befristeten Vertrag über die Nutzung seiner Milchviehherde und --in dem einen der beiden Fälle-- auch über diejenige der Produktionseinrichtungen für die Milcherzeugung und zugleich einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat, der ihm die Versorgung der Kuhherde auch während der jeweiligen Pachtzeiten aufträgt. Der erste der genannten Verträge betrifft eine Nutzungsdauer von 64 Tagen jährlich und ist im September 2003 mit dem Landwirt B geschlossen worden. Der zweite Vertrag mit dem Landwirt A stammt aus dem Jahre 2001 und bezieht sich auf eine jährliche Nutzung der Herde für eine Dauer von drei bis vier Monaten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) sieht unbeschadet dieser Verträge den Kläger als Erzeuger der auf seinem Hof produzierten Milch auch während der Pachtzeiten an und hat deshalb veranlasst, dass die Käuferin entsprechende Milchabgaben von rd. 62 000 EUR für das Milchwirtschaftsjahr 2003/04 angemeldet hat.