Mit Urkunde vom 11. Januar 1996 erkannte der Kläger an, Vater des am 25. Januar 1995 geborenen Beklagten zu sein. Am 18. Januar 1996 schloss er mit der Mutter die Ehe. Aus der Verbindung gingen zwei weitere Kinder (Julia, geboren am xx. xxxxxx 1996, Johanna, geboren am xx. xxxxx 1999) hervor. Im Frühjahr 2002 trennten sich die Eheleute; das Scheidungsverfahren ist rechtshängig (2 F 75/03 Amtsgericht Grimma). Am 3. Juli 2003 ging beim Amtsgericht Grimma die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ein. Diese wurde am 25. August 2003 zugestellt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2003 wies das Amtsgericht Grimma die Klage ab: Das ihr zugrunde liegende, vom Kläger in Auftrag gegebene und mangels Identitätssicherung nicht gerichtsverwertbare Abstammungsgutachten sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Klage zu begründen.
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