BFH - Beschluss vom 02.04.2009
VIII B 14/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4724/06

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S.v. § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 14/09

DRsp Nr. 2009/15359

Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S.v. § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5;

Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Ermittlungen der Steuerfahndung die vierjährige Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Steuerbescheids hemmen, ohne dass Ermittlungen beim Steuerpflichtigen selbst vorgenommen wurden, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach dem klaren Wortlaut des § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist davon auszugehen, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist nur dann eintritt, wenn die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnen. Dass diese Voraussetzungen umstritten oder zweifelhaft sind, hat der Kläger weder dargelegt noch vorgetragen.