BFH - Beschluss vom 22.04.2009
III S 33/08 (PKH)
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; AO § 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Anforderungen an die Darstellung bzw. Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Vereinbarkeit einer Nichtberücksichtigung von ausländischen Kindern bei der Festsetzung von Kindergeld mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen III S 33/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/20946

Anforderungen an die Darstellung bzw. Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Vereinbarkeit einer Nichtberücksichtigung von ausländischen Kindern bei der Festsetzung von Kindergeld mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63; AO § 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der im August 1990 geborene Sohn (S) des Antragstellers besuchte nach Abschluss der sechsten Klasse in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 eine Volksschule in der Türkei und nach einem von Juli bis Dezember 2005 dauernden Volksschulbesuch in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ab dem 26. Dezember 2005 sowie im Schuljahr 2006/2007 ein Gymnasium in der Türkei. Gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Höhe von 148,89 EUR ab September 2003 erhob der Antragsteller erfolglos Einspruch und Klage.