Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
1.
Der Kläger ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ordnungsgemäß durch eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertreten (§ 62 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 FGO --in der ab 1. Juli 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I 2007, 2840-- i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes).
2.
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