BFH - Beschluss vom 11.11.2008
VII B 19/08
Normen:
KWG § 1 Abs. 1a; VwVG § 14; VwVG § 15 Abs. 3; AO § 258; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 592
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, III - 130/06 vom 21.11.2007,

Anforderungen an die der Vollstreckungsstelle obliegenden Prüfungspflicht; Voraussetzungen einer Verletzung des Gehörsanspruchs; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

BFH, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen VII B 19/08

DRsp Nr. 2009/4190

Anforderungen an die der Vollstreckungsstelle obliegenden Prüfungspflicht; Voraussetzungen einer Verletzung des Gehörsanspruchs; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1a; VwVG § 14; VwVG § 15 Abs. 3; AO § 258; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) untersagt, die Finanzportfolioverwaltung i.S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gewerbsmäßig oder in einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Mit Bescheid vom 23. September 2002 bestellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Rechtsanwalt zum Abwickler der vom Kläger betriebenen Finanzportfolioverwaltungsgeschäfte (Ziffer I des Bescheids). Ferner wurden dem Abwickler u.a. die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters der vom Kläger vertretenen GbR übertragen (Ziffer II des Bescheids). Schließlich wurde angeordnet, dass der Kläger die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden habe und dass er Verfügungen im Rahmen der Portfolioverwaltung nur mit dessen Zustimmung treffen dürfe (Ziffer III des Bescheids).