Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs in Höhe von 166.659 € nach § 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F vom 7. Dezember 2011 bzw. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011,
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger gehört der römisch-katholischen, die Klägerin der evangelischen Kirche an. Im Veranlagungszeitraum 2012 (Streitjahr) bezog der Kläger gewerbliche Einkünfte aus verschiedenen Beteiligungen und eine Rente. Die Klägerin war nichtselbständig tätig. Ferner erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.
Nach Durchführung einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 (vgl. Bericht des Finanzamts X vom 5. Mai 2011) ergaben sich im Streitjahr infolge des Erlasses von Einkommensteueränderungsbescheiden für die Veranlagungszeiträume 2000, 2001, 2005, 2008, 2009 und 2010 Kirchensteuererstattungen in folgender Höhe (Einkommensteuerakten 2012 Bl. 24):
VZ | Datum des Bescheids |
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