Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. April 2019 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2017 gefasste Beschluss über die Liquidation der Beklagten nichtig ist, der lautet: "Es wird beschlossen, dass die O... GmbH liquidiert wird. Die Geschäftsführerin wird abberufen. Als Liquidatoren werden Frau K... und PD Dr. M... B... ernannt. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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