OLG Brandenburg - Urteil vom 08.07.2020
7 U 64/19
Normen:
AktG § 241 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 675
GmbHR 2020, 1226
NJW-RR 2020, 1241
NZG 2020, 1110
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 55/18

Anforderungen an die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbHRechtsfolgen von Einladungsmängeln

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 64/19

DRsp Nr. 2020/11430

Anforderungen an die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH Rechtsfolgen von Einladungsmängeln

1. Der Nachweis des Zugangs der Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH ist jedenfalls dann nicht durch die Bescheinigung der Deutschen Post AG über die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens geführt, wenn es am Zustellungsort keinen Briefkasten gab und unklar bleibt, wie der Brief abgeliefert worden ist. 2. Ferner ist es Sache der Gesellschaft, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der betreffende Gesellschafter an diesem Ort einen Wohn- oder Geschäftssitz unterhielt. 3. Ist das Einladungsschreiben einem Dritten übergeben worden, so ist der Nachweis rechtzeitiger Einladung nur geführt, wenn bewiesen ist, dass dieser Empfangsbote des betreffenden Gesellschafters war.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. April 2019 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2017 gefasste Beschluss über die Liquidation der Beklagten nichtig ist, der lautet: "Es wird beschlossen, dass die O... GmbH liquidiert wird. Die Geschäftsführerin wird abberufen. Als Liquidatoren werden Frau K... und PD Dr. M... B... ernannt. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.