LAG Hamm - Urteil vom 16.06.2017
15 Sa 1193/16
Normen:
BGB §§ 626 Abs. 1, 2, 280, 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 766/16

Anforderungen an die Einhaltung der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kassiererin wegen Unterschlagungen

LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 1193/16

DRsp Nr. 2017/14900

Anforderungen an die Einhaltung der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kassiererin wegen Unterschlagungen

Die Einhaltung der 2-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kassiererin wegen Unterschlagungen ist nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich vorgetragen wird, die Innenrevision habe im Rahmen stichprobenartiger Ermittlungen festgestellt, dass Waren im Warenbestand fehlten, dies in zeitlicher Hinsicht jedoch völlig unbestimmt bleibt und daher keinen Aufschluss darüber geben kann, ob die Frist eingehalten wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2016 - 2 Ca 766/16 - teilweise abgeändert.Der Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin zu 7%, der Beklagte zu 93 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 626 Abs. 1, 2, 280, 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten u. a. um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie im Wege der Widerklage um Schadensersatzansprüche des Beklagten.

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