BFH - Beschluss vom 25.06.2009
X E 7/09
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Anforderungen an die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

BFH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen X E 7/09

DRsp Nr. 2009/21071

Anforderungen an die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der angerufene Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des ... Finanzgerichts (FG) vom ... durch Beschluss ... u.a. mit der Begründung als unzulässig verworfen, gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe sei gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht statthaft. Nach dem Beschluss des Senats hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg.

Mit Kostenrechnung vom ... November 2008 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 50 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner. Zur Begründung führt er an, das Beschwerdeverfahren ... sei noch nicht abgeschlossen. Der Senatsbeschluss vom ... sei aufzuheben. Entgegen der Ansicht des BFH sei seine Beschwerde statthaft.

II.

Die vom Kostenschuldner persönlich erhobene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

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