Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Mit einer in elektronischer Form eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 6.
August 2020 hat der zum Geschäftsführer der Beteiligten - einer GmbH - Bestellte deren Gründung und seine Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung war in elektronischer Form eine notarielle Urkunde vom gleichen Tag über die Gründung der Beteiligten nach Musterprotokoll durch den Geschäftsführer als Alleingesellschafter und seine Bestellung zum Geschäftsführer beigefügt. Die Urkunde enthält den Hinweis, dass sie von dem beglaubigenden Notar entworfen worden ist.
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