BFH - Beschluss vom 03.07.2014
X S 9/14 (PKH)
Normen:
GVG § 198; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1890

Anforderungen an die Erhebung einer Entschädigungsklage vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen X S 9/14 (PKH)

DRsp Nr. 2014/15637

Anforderungen an die Erhebung einer Entschädigungsklage vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: Schließt die laienhafte Schilderung des Streitverhältnisses die hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumindest nicht aus, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zulässig und das Gericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beizuziehen. 2. NV: Die Zeiträume der vom Kläger des Ausgangsverfahrens verursachten Aktenversendung können dieses nicht unangemessen verlängern.

1. Wird Prozesskostenhilfe für eine vor dem Bundesfinanzhof erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage gem. § 198 GVG beantragt, so muss der nicht vertretene Antragsteller in laienhafter Form schildern, inwieweit das von dem Entschädigungsanspruch betroffene finanzgerichtliche Verfahren unangemessen verzögert worden ist (BFH - X S 40/13 - 23.01.2014). 2. Die Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist angemessen i.S. von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("3.") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbeachtet lässt.

Normenkette:

GVG § 198; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe