BFH - Beschluss vom 29.01.2013
II B 111/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 713
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 399/11

Anforderungen an die Ermittlung der üblichen Miete

BFH, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen II B 111/11

DRsp Nr. 2013/4838

Anforderungen an die Ermittlung der üblichen Miete

1. NV: Eine Ermittlung der üblichen Miete durch individuelles Sachverständigengutachten kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eine Wertableitung durch unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich gezahlten Mieten für vergleichbare vermietete Objekte oder aus Mietspiegelmieten nicht möglich ist. 2. NV: Mit dem pauschalen Hinweis, vom Finanzgericht zur Stellungnahme übersandte Unterlagen seien zum Teil unleserlich, wird eine Gehörsverletzung nicht schlüssig und ausreichend konkret dargelegt. Vorzutragen und zu belegen ist in einem solchen Fall vielmehr, inwieweit sich aus den Unterlagen die für die Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblichen Tatsachen nicht erschließen konnten.

Hat das Finanzgericht aus tatsächlich gezahlten Mieten für vergleichbare Objekte die Miete für das zu bewertende Objekt abgeleitet, so bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.