BFH - Beschluss vom 10.02.2015
V B 87/14
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 662
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 330/13

Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens

BFH, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen V B 87/14

DRsp Nr. 2015/4815

Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens

1. NV: Das FG hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen; dabei sind insbesondere der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. 2. NV: Voraussetzung einer Schätzung ist die Gewissheit, dass überhaupt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt vorliegt. Bestehen daran Zweifel, können diese nicht im Wege einer Schätzung behoben werden.

Auf den Nachweis des Vorliegens eines umsatzsteuerlich bedeutsamen Sachverhalts kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgibt. Eine Schätzung setzt vielmehr die Gewissheit voraus, dass überhaupt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt vorliegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. Juni 2014 5 K 330/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 162;

Gründe