FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.04.2015
3 KO 583/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Anforderungen an die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 3 KO 583/15

DRsp Nr. 2016/17979

Anforderungen an die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2.

Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten am 04. April 2014 Klage erheben wegen Bescheid über die Einkommensteuer 2007 vom 25. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2014. Der Klageantrag und die Klagebegründung sollten in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Noch vor Eingang einer Klagebegründung wurde die Klage mit Schriftsatz vom 06. Juni 2014 zurückgenommen. Der Berichterstatter stellte das Verfahren mit Beschluss vom 01. Juli 2014 ein.

Auf Anfrage des Urkundsbeamten zur Höhe des Streitwertes übermittelte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2007 vom 02. August 2011 und 25. September 2013. Der mit der Klage angefochtene Bescheid führte zu einer Nachzahlung in Höhe von 16.296 € Einkommensteuer. Die Änderung beruhte auf einer geänderten einheitlich und gesonderten Feststellung des Gewinnes aus selbständiger Tätigkeit.

Der Betrag der nachgeforderten Einkommensteuer wurde der Kostenrechnung vom 11. September 2014 als maßgebender Streitwert zugrunde gelegt.