FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2016
4 K 2848/15 VE
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4a; EnergieStG § 21 Abs. 3 S. 1;

Anforderungen an die Festsetzung von Energiesteuer für die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl als Kraftstoff in einem LKW durch das Hauptzollamt

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 2848/15 VE

DRsp Nr. 2017/6074

Anforderungen an die Festsetzung von Energiesteuer für die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl als Kraftstoff in einem LKW durch das Hauptzollamt

Tenor

Der Steuerbescheid vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2015 wird aufgehoben, soweit damit mehr als 100.566,60 € Energiesteuer gegen den Kläger festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4a; EnergieStG § 21 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A, meldete am 4. Dezember 2007 unter der Anschrift B eine Reise- und Schaustellergewerbetätigkeit an. Ihr wurde eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt. Auf ihren Namen wurden verschiedene LKW und Anhänger zugelassen. Auf den Namen des Klägers wurde ein Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen C zugelassen. Der Kläger und die Zeugin unterhielten in D unter der Anschrift E eine gemeinsame Wohnung.