FG Sachsen - Urteil vom 31.08.2016
5 K 1807/15 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeld für eine im Ausland lebende Tochter

FG Sachsen, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 5 K 1807/15 (Kg)

DRsp Nr. 2016/17072

Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeld für eine im Ausland lebende Tochter

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für ihre in P.-Ausland lebende Tochter.

Die Klägerin ist P.-Ausland Staatsangehörige und Mutter der am 1. Februar 2010 geborenen Tochter N. M.. Sie wohnte zusammen mit dem Kindesvater und Ehemann T. W. M. zeitweise in B. und bezog ab Februar 2010 von der Familienkasse C. Kindergeld für die gemeinsame Tochter. Im Juli 2011 trennten sich die Eheleute und die Klägerin kehrte zurück nach P.-Ausland. Dort wohnt und lebt die Klägerin seitdem zusammen mit ihrer Tochter in dem Dorf Wc..

Die Familienkasse C. stellte im August 2011 die Kindergeldzahlung ein und hob mit Bescheiden vom 16. August 2011 und 13. September 2011 die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG ab August 2011 auf. Ebenfalls im August 2011 beantragte die Klägerin im eigenen Namen bei der Familienkasse N. deutsches Kindergeld für ihre Tochter N.. Der Kindesvater wirkte in dem Verfahren auf Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld trotz Aufforderung der Familienkasse nicht mit.