FG Nürnberg - Urteil vom 09.03.2016
5 K 118/15
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 5 K 118/15

DRsp Nr. 2016/9976

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der W im Jahr 2011 zutreffend festgestellt hat.

Die Klägerin war von 1996 bis zu ihrem Ausscheiden mit Ablauf des 30.10.2011 als Kommanditistin am "W" beteiligt. Es handelt sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der vor allem in Einzelhandelsimmobilien und Wohnanlagen investiert und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielt. Die steuerlichen Einkünfte wurden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG).

§ 20 des Gesellschaftsvertrages des "W" lautet:

"§ 20 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen

1. Die Gesellschafter und Treugeber sind im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Das Ergebnis der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung des Vorabgewinns der geschäftsführenden Gesellschafter gemäß § 22 und § 23 ergibt, ist den Gesellschaftern in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem sie zum jeweiligen Bilanzstichtag an der Gesellschaft beteiligt sind.