BFH - Entscheidung vom 09.10.2013
IX R 2/13
Normen:
AO § 41 Abs. 2; AO § 42; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3645/08

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung an nahe Angehörige

BFH, Entscheidung vom 09.10.2013 - Aktenzeichen IX R 2/13

DRsp Nr. 2014/6374

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung an nahe Angehörige

1. Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur hierauf. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietobjekt bezogen.2. Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.3. Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.4. Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen i.S. von § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2; AO § 42; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe

I.