BFH - Urteil vom 31.01.2017
IX R 23/16
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 852/15

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

BFH, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen IX R 23/16

DRsp Nr. 2017/6409

Anforderungen an die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

1. NV: Für die Beurteilung der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige den Werbungskostenüberschuss hinnimmt. 2. NV: Ist bei objektiver Betrachtung ein Totalüberschuss nicht zu erwarten, kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht deshalb bejaht werden, weil private Motive oder persönliche Neigungen für die Renovierung und den Ausbau der Ferienwohnung nicht feststellbar sind.

1. Von der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ist auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet. 2. Lassen sich ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellen, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen. Sie ist zu verneinen, wenn die beabsichtigte Vermietungstätigkeit bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung eines Totalüberschusses führen kann, etwa weil die jährlichen Vermietungsumsätze noch nicht einmal die jährliche Gebäudeabschreibung kompensieren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. April 2016 1 K 852/15 aufgehoben.