BFH - Urteil vom 05.02.2013
VII R 23/12
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1454/09

Anforderungen an die Feststellung der Wiederholungsgefahr

BFH, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen VII R 23/12

DRsp Nr. 2013/7351

Anforderungen an die Feststellung der Wiederholungsgefahr

NV: Die Bejahung eines wegen bestehender Wiederholungsgefahr berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts setzt eine hinreichend konkrete Gefahr voraus, dass die Behörde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen wird.

Für das berechtigte Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, m.w.N.). Dieses kann daraus abzuleiten sein, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, die Behörde werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.). Die Bejahung eines wegen bestehender Wiederholungsgefahr berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts setzt jedoch voraus, dass die Wiederholungsgefahr hinreichend konkret ist (BFH-Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe