FG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2018
10 K 3929/15 F
Normen:
EStG § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2019, 476
DStZ 2018, 518
EFG 2018, 1113

Anforderungen an die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG; Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Zusammenhang mit dem negativen Kapitalkonto

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 10 K 3929/15 F

DRsp Nr. 2018/7609

Anforderungen an die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG; Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Zusammenhang mit dem negativen Kapitalkonto

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr 2006.

Der Kläger wurde 1993 als Kommanditist Gesellschafter der Firma B GmbH & Co. KG (KG). Seine Kommanditeinlage betrug Euro ( DM) bzw. 47 v. H. des Kommanditkapitals. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2006 (Az. ) wurde zunächst über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 6. Januar 2009 wurde die Bestellung eines Liquidators im Handelsregister eingetragen. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma wurden am 3. Juli 2014 im Handelsregister eingetragen.

In einer "Aktennotiz und Absichtserklärung" überschriebenen Vereinbarung vom 5. Mai 1993 heißt es zur Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den Kläger:

"Für die Übernahme der KG(-)Anteile (zusammen 47 %) zahlt A DM . ... Alle ,Privatkonten' von C und D gehen bis auf einen Betrag von DM auf A über."

Im Gesellschaftsvertrag der KG vom 1. Juli 1993 finden sich zu den Konten der Gesellschafter folgende Regelungen: