BFH - Urteil vom 28.06.2017
VIII R 46/14
Normen:
EStG § 15b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2b; AO § 179, § 182; FGO § 127, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12341/11

Anforderungen an die Feststellung eines Steuerstundungsmodells gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG

BFH, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen VIII R 46/14

DRsp Nr. 2017/17112

Anforderungen an die Feststellung eines Steuerstundungsmodells gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG

Zur Vorgreiflichkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG 1. NV: Die gesonderte Feststellung des § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG erfordert auch bei Einzelinvestitionen die Feststellung, dass die hinreichend bezeichnete Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 2, § 20 Abs. 2b EStG zu qualifizieren ist, die Höhe des nicht ausgleichsfähigen Verlustes des Verlustentstehungsjahres und den zum Ende eines Veranlagungszeitraums ermittelten verrechenbaren Verlust. 2. NV: Die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens für das Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Grundordnung des Verfahrens.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 3 K 12341/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2b; AO § 179, § 182; FGO § 127, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.