OLG Stuttgart - Urteil vom 03.05.2018
7 U 179/17
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 202; BGB § 205; BGB § 211;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 111/17

Anforderungen an die Feststellung eines Verjährungsverzichts

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 179/17

DRsp Nr. 2019/8049

Anforderungen an die Feststellung eines Verjährungsverzichts

An einen Verjährungsverzicht sind wegen der erheblichen Auswirkungen hohe Anforderungen zu stellen. Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Schuldnerschutz verlangt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung so deutlich zu formulieren, dass bei objektivierter Betrachtungsweise keine andere Deutungsweise möglich ist (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.09.2017, Az. 4 O 111/17 Ko, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.905,55 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 202; BGB § 205; BGB § 211;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags.

1. 2.