BFH - Urteil vom 06.08.2013
VIII R 11/10
Normen:
AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 136/05

Anforderungen an die Feststellung wirtschaftlichen Eigentums; steuerliche Folgen eines Treuhandverhältnisses

BFH, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen VIII R 11/10

DRsp Nr. 2013/23389

Anforderungen an die Feststellung wirtschaftlichen Eigentums; steuerliche Folgen eines Treuhandverhältnisses

NV: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist.

Hat der Vater seine Kinder allein aus dem Grund zu Gesellschaftern seiner Firmen eingesetzt, um die Gesellschaftsanteile dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und war er jederzeit berechtigt, die Rückübertragung zu verlangen, so handelt es sich um ein Treuhandverhältnis mit der Folge dass nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber wirtschaftlich Eigentümer ist und steuerliche Folgen (hier: verdeckte Gewinnausschüttungen) allein bei ihm eintreten.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Gründe