OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.11.2022
1 Ss 215/22
Normen:
AO 1977 § 370; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 04.07.2022

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 1 Ss 215/22

DRsp Nr. 2022/16975

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Zur notwendigen Darstellung der getroffenen Feststellungen - auch im Falle des Geständnisses - bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung muss den Urteilsfeststellungen zu entnehmen sein, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welche Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierzu bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

AO 1977 § 370; StPO § 261;

Gründe:

I.