BFH - Beschluss vom 23.02.2018
X B 65/17
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 140
BB 2019, 859
BFH/NV 2018, 517
DStR 2018, 614
DStRE 2018, 506
MMR 2018, 446
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3675/13

Anforderungen an die Feststellungen des finanzgerichtlichen Urteils bei Annahme einer Schätzungsbefugnis aufgrund formeller Mängel der BuchführungAnforderungen an die Aufbewahrung der Unterlagen zur Programmierung eines elektronischen KassensystemsUmfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen X B 65/17

DRsp Nr. 2018/3512

Anforderungen an die Feststellungen des finanzgerichtlichen Urteils bei Annahme einer Schätzungsbefugnis aufgrund formeller Mängel der Buchführung Anforderungen an die Aufbewahrung der Unterlagen zur Programmierung eines elektronischen Kassensystems Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Behauptet ein Steuerpflichtiger, dass das von ihm genutzte PC-Kassensystem die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung vollständig speichert und beantragt er, über diese Behauptung u.a. durch Vorlage der entsprechenden Datenbank, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch die Zeugenaussage eines Vertreters des Kassenherstellers Beweis zu erheben, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, sondern um einen erheblichen Beweisantrag. 2. NV: Die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung können gemäß § 147 Abs. 2 AO auch auf Datenträgern aufbewahrt werden. 3. NV: Stützt das FG die von ihm angenommene Schätzungsbefugnis auf einen formellen Mangel der Buchführung oder der Aufzeichnungen, muss es Feststellungen dazu treffen, welches Gewicht dieser Mangel hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. März 2017 E, G, U aufgehoben.