Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist einen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt. Seinem Vorbringen lässt sich bei sachgerechter Auslegung entnehmen, dass er im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend macht.
Diese Revisionszulassungsgründe sind nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
a)
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