OLG Stuttgart - Urteil vom 27.06.2018
14 U 33/17
Normen:
GmbHG § 51;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 67
NZG 2019, 144
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3/17

Anforderungen an die Form der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 14 U 33/17

DRsp Nr. 2018/16924

Anforderungen an die Form der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH

1. Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung per E-Mail entspricht nicht der Form (eingeschriebener Brief) des § 51 Abs. 1 GmbHG. 2. Dieser Mangel führt nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, da diese Konsequenz bei einer per E-Mail erfolgten Einberufung auch angesichts der zwischenzeitlichen Verbreitung und Üblichkeit dieses Mediums verfehlt wäre. 3. Ein Gesellschafter kann sich nicht auf einen gegenüber einem Mitgesellschafter begangenen Ladungsfehler im Rahmen seiner Anfechtungsklage berufen. 4. Die Teilnahme einer nicht teilnahmeberechtigten Person an einer Gesellschafterversammlung macht die anlässlich der Sitzung gefassten Beschlüsse weder nichtig noch – jedenfalls im Regelfall – anfechtbar. Eine Anfechtung ist ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwesenheit des nicht teilnahmeberechtigten Dritten die Partizipationsinteressen der Gesellschafter beeinträchtigt, etwa weil sie durch den anwesenden Dritten in ihrem Abstimmungsverhalten unter Druck gesetzt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.07.2017, Az. 7 O 3/17 KfH, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.