BFH - Beschluss vom 29.11.2022
VIII B 88/22
Normen:
FGO § 52a; FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 142
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11/19

Anforderungen an die Form der NichtzulassungsbeschwerdebegründungZulässigkeit der Übermittlung als handschriftlich unterzeichnetes PDF-Dokument per E-Mail

BFH, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen VIII B 88/22

DRsp Nr. 2022/17848

Anforderungen an die Form der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Zulässigkeit der Übermittlung als handschriftlich unterzeichnetes PDF-Dokument per E-Mail

NV: Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den BFH übermittelt, ist gemäß § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.05.2022 – 1 K 11/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a; FGO § 56; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie lediglich durch eine PDF-Anlage zu einer einfachen E-Mail und damit in formunwirksamer Weise begründet hat und ihm auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.