OLG München - Endurteil vom 19.07.2017
7 U 3387/16
Normen:
HGB § 87 Abs. 2; HGB § 87c Abs. 1; HGB § 87c Abs. 2; HGB § 87c Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 22758/16

Anforderungen an die Form des dem Handelsvertreter geschuldeten Buchauszugs

OLG München, Endurteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 7 U 3387/16

DRsp Nr. 2017/10725

Anforderungen an die Form des dem Handelsvertreter geschuldeten Buchauszugs

1. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Provisionsabrechnungen früher nicht beanstandet hat. 2. Die Zugriffsmöglichkeit des Handelsvertreters, über ein elektronisches Ordertool sämtliche Aufträge einzusehen, führt nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs aus § 87 Abs. 2 HGB. 3. Steht in der Entscheidungsbefugnis des Unternehmers, ob er den Buchauszug in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier erstellt, ... 4. Eine Verurteilung des Unternehmers zur Erteilung eines Buchauszugs "in EDV-verwertbarer Form" kommt nicht in Betracht, da diese nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckbar ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.7.2016 (Az.: 15 HK O 22758/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors die Worte "und EDV-verwertbarer" (Seite 1 des Urteilsumdrucks) sowie "insbesondere" (S. 2 des Urteilsumdrucks, fünfte Zeile von unten) gestrichen werden und die Klage insoweit abgewiesen wird.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.